Sachenrecht: 37 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 37 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Sachenrecht für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Gutgläubiger, lastenfreier Zweiterwerb einer Vormerkung

E verkauft ihr Grundstück an B. Zugunsten von B wird eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen. Zur Eigentumsübertragung kommt es nie. 2014 verkauft E das Grundstück an Z, ebenfalls gesichert mit einer Auflassungsvormerkung. Anfang Mai 2017 wird Bs Vormerkung fälschlich aus dem Grundbuch gelöscht. Mitte Mai 2017 verkauft Z das Grundstück an K und überträgt K ihre Vormerkung. Im Juni 2017 lässt B gegen die Löschung ihrer Vormerkung einen Widerspruch eintragen. Im März 2018 wird K als Eigentümer eingetragen.

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Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Vorschuss für Störungsbeseitigung? - Anwendbarkeit des § 281 BGB auf § 1004 BGB („Pappelwurzel-Fall“)

Die Frage, inwieweit Vorschriften aus dem allgemeinen Schuldrecht auf dingliche Ansprüche (zB § 985 BGB, §§ 987 ff. BGB, § 1004 BGB) anwendbar sind, beschäftigt die Rechtswissenschaft bereits seit der Schaffung des BGB. In dieser Entscheidung nimmt der BGH erstmalig Stellung zu der Frage, ob ein Eigentümer bei Verletzung der Beseitigungspflicht nach § 1004 Abs. 1 BGB vom Störer Schadensersatz statt der Beseitigung (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB) verlangen kann.

Jurafuchs-Illustration zum Fall zum Unterlassungsanspruch des Nachbarn bei bestandskräftiger Baugenehmigung (BGH Urt. v. 21.1.2022 – V ZR 76/20): In der Illustration erkennt man einen B-Plan. Eine Getreideübergabehalle ragt aber zum Teil auf ein anderes Grundstück innerhalb des Plangebiet

Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Fall zum Unterlassungsanspruch des Nachbarn bei bestandskräftiger Baugenehmigung (BGH Urt. v. 21.1.2022 – V ZR 76/20): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein Unterlassungsanspruch des Nachbarn bei bestandskräftiger Baugenehmigung bestehe. Aufgrund der bestandskräftigen Baugenehmigung ist daher der quasi-negatorische Unterlassungsanspruch ausgeschlossen. Grundsätzlich schließt eine bestandskräftige Baugenehmigung zivilrechtliche Abwehrrechte (z.B. §§ 905ff. BGB) nicht aus, da entgegenstehende private Drittrechte im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden. Zivilrechtliche Ansprüche, die tatbestandlich den Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift voraussetzen, scheiden jedoch aus, wenn dieser Verstoß durch die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung ausgeschlossen ist. Andernfalls könnte die Bestandskraft einfach über die Zivilgerichte umgangen werden. Da die landwirtschaftliche Nutzung bestandskräftig genehmigt ist, liegt kein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch und damit kein Verstoß gegen ein Schutzgesetz vor.

Jurafuchs Illustration zum Fall zum gutgläubigen Erwerb bei gefälschtem Fahrzeugbrief (BGH, Urt. v. 23.09.2022 - V ZR 148/21): Ein Mann und eine Frau streiten sich. Der Mann sagt "Meine Bescheinigung", worauf die Frau erwiderte "Mein Auto".

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Fall zum gutgläubigen Erwerb bei gefälschtem Fahrzeugbrief (BGH, Urt. v. 23.09.2022 - V ZR 148/21): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein gutgläubiger Erwerb bei gefälschtem Fahrzeugbrief möglich sei. Durch seinen Vortrag ist der Käufer seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Die vorherige Eigentümerin kann nicht die Bösgläubigkeit (§ 932 II BGB) des Käufers beweisen, sodass er gutgläubig Eigentum am Volvo (§§ 929 S. 1, 932 BGB) und analog § 952 BGB auch an der Zulassungsbescheinigung erlangt hat. Deren Besitzerin ist die vorherige Eigentümerin, die gegenüber dem Käufer kein Besitzrecht hat, sodass die Voraussetzungen von § 985 BGB erfüllt sind und ein Anspruch demnach besteht.

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Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten ist unverjährbar

Eigentümer E verkauft K durch notariellen Vertrag sein Grundstück und bewilligt eine Vormerkung, die am 1.1.1999 eingetragen wird. Am 1.1.2000 wird zugunsten von Es Gläubiger D eine Hypothek und am 1.1.2002 K als Eigentümer eingetragen. Am 1.1.2019 verlangt K von D die Zustimmung zur Löschung der Hypothek.

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Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Keine Erstreckung einer Grunddienstbarkeit auf andere Grundstücke

X ist Eigentümerin der Grundstücke B und C. X fährt Grundstück C über Grundstück D an, das Y gehört. Ein Wegerecht ist nicht eingetragen. Für Grundstück B ist ein Wegerecht über Grundstück A, das Z gehört, im Grundbuch eingetragen. Y und Z verweigern Zufahrt zu Grundstück C über ihre Grundstücke.

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Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Anspruch auf Notwegerecht bei Vorhandensein einer möglichen anderweitigen Verbindung

Grundstücke A und B, die X gehören, sind durch eine geschützte Hecke getrennt. B hat keinen Straßenzugang. X fährt B über C an, das Y gehört. Ein Wegerecht ist nicht eingetragen. Y verweigert die Überfahrt. Xs Antrag bei der Behörde, durch Eingriff in die Hecke eine Durchfahrt zu A zu schaffen, wird abgelehnt.

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Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Abtretung einer Grundschuld durch Grundschuldgläubiger keine Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB)

D veräußert ein Grundstück an A, welches mit einer Eigentümergrundschuld zugunsten von D belastet ist. Dann tritt D die Grundschuld unentgeltlich an Z ab. Z verlangt von A Zahlung des Grundschuldbetrags. A erklärt gegenüber Z die Aufrechnung mit einer Forderung, die er gegen D hat.