Öffentliches Recht > Verwaltungsprozess-Recht
Überblick: Weitere Sachentscheidungsvoraussetzungen
Bauherr B und die Baubehörde der Gemeinde G streiten sich über das von B geplante Bauvorhaben. Während B der Meinung ist, dass das Vorhaben genehmigungsfrei ist, ist G der Ansicht, dass es genehmigungsbedürftig ist. B fragt sich, was er beachten muss, damit eine Feststellungsklage zulässig ist.
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Ausnahmen von Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 S. 2 VwGO)
A besitzt illegal Waffen. Polizeibehörde P fordert A auf, diese bei der Behörde abzugeben. Nachdem der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist, brennt As Haus ab. Die Waffen werden vollständig vernichtet. A will gerichtlich gegen den Verwaltungsakt vorgehen.
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Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (Grundfall)
Amt B verweigert R grundlos eine Gaststättenerlaubnis. R erhebt Verpflichtungsklage auf deren Erlass. Bevor das Gericht entscheidet, erteilt B die Erlaubnis. R will durch Bs Verhalten verursachte Einnahmeausfälle von B ersetzt bekommen, und plant, B auf Schadensersatz zu verklagen.
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Statthaftigkeit Leistungsklage: Einwirkungsanspruch bei privatrechtlich betriebener öffentlicher Einrichtung
Eine öffentliche Einrichtung in der Gemeinde U ist die Stadthalle. Betrieben wird diese durch die Stadthalle-GmbH, die zu 100% der U gehört. U verweigert der P-Partei die Anmietung der Stadthalle für ihre Wahlkampfveranstaltung. P-Parteivorsitzende V ist empört.
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Schutznormtheorie: Klagebefugnis bei Immissionsschutzrecht
Der träumende Regierungsrat T erteilt dem gerissenen G eine Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Fabrik (BImSchG) in einem Wohngebiet. Nachbar A ist empört. Er fürchtet, sein Haus würde durch die von der nahen Fabrik ausgehenden Immissionen unbewohnbar.
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Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Schwerpunkt: Klagebefugnis, Möglichkeits- & Schutznormtheorie
Bauherr B plant auf seinem Grundstück einen Wohnblock zu errichten und erhält dafür eine Baugenehmigung. Die Anwohner erhalten eine Ausfertigung der Genehmigung. Nachbar N fühlt sich durch das Vorhaben gestört und möchte dagegen vorgehen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
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Vorverfahren Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO): Standardfall - Widerspruchsverfahren als Voraussetzung der Anfechtungsklage
Bauherr B erhält eine Baugenehmigung für ein Haus in Mainz. Auf Protest des Nachbarn N wird die Baugenehmigung des B widerrufen. B ist wütend und will sofort Klage erheben, um seine Baugenehmigung wiederzuerlangen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.