Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung (Einführungsfall)
A wird wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. Die Geschädigte G äußerte bei der Polizei, es sei ihr egal, ob A bestraft werde. Dabei bleibt sie bis zum Ablauf der Strafantragsfrist (§ 77b StGB). Staatsanwalt S klagte trotzdem an, weil „As Verhalten nicht ungestraft bleiben könne“.
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Zulässigkeit der Berufung - Wirksames Rechtsmittel des Gegners
Das Schöffengericht verurteilt A wegen Geldfälschung (§ 146 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil legt A verspätet Berufung ein. Auf die wirksame Berufung der Staatsanwaltschaft wird die Strafe auf zwei Jahre erhöht. A legt Revision ein.
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Überlange Verfahrensdauer, Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK
A wird wegen Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Geldstrafe (30 Tagessätze) verurteilt. Von Anklage bis Eröffnungsbeschluss vergingen fast 20 Monate, da die mit Arbeit überlastete Richterin R vergaß, über die Anklage zu entscheiden. A litt psychisch unter der langen Unsicherheit und legt Revision ein.
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Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO)
A wird wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt (§ 229 StGB) und geht in Berufung. Die Staatsanwaltschaft schließt sich nicht an. Das Berufungsgericht hebt das Urteil auf und verurteilt A wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu einer höheren Strafe.
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Einführungsfall Strafverfolgungsverjährung
A bietet Bürgermeister B am 15.04.2010 Geld, damit B für die Stadt einen Vertrag mit As Firma schließt. Dies geschieht nach Zahlung am 30.04.2010. A wird am 20.04.2015 angeklagt und am 15.05.2015 wegen minder schweren Falles der Bestechung (§ 334 Abs. 1 S. 2 StGB) verurteilt.
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Strafklageverbrauch nach Teileinstellung, § 154a StPO
A wird wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250, 26 StGB) in Tateinheit mit Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) angeklagt. Im Prozess stellte das Gericht die Bedrohung „nach § 154 Abs. 2 StPO" vorläufig im Hinblick auf die wegen der Anstiftung zu erwartende Strafe ein. Später verurteilt es dann A wegen der Anstiftung.
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Ersetzen des Strafantrags durch das besondere öffentlichen Interesses
A wird wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) angeklagt. Es stellt sich heraus, dass nur eine einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) verwirklicht hat. A wird auf entsprechenden Antrag der Staatsanwältin verurteilt. Ein Strafantrag des Verletzten lag nicht vor.
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Rücknahme des Strafantrags
A wird durch das Landgericht verurteilt. V hatte zunächst als Verletzter Strafantrag gestellt. Kurz danach hatte er bei der ermittelnden Polizeibeamtin angerufen und den Antrag zurückgenommen. Dies wurde in der Akte vermerkt. Nach einem Streit mit A hatte V dann erneut Strafantrag gestellt. A geht in Revision.
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Vertretung beim Strafantrag durch unzuständigen Betreuer
A wird wegen Computerbetrugs (§ 263a StGB) verurteilt, da er unberechtigt Geld vom Konto seiner geschäftsunfähigen Mutter abhob. Deren für die Gesundheits- und Vermögenssorge, nicht aber die Personensorge bestellte Betreuerin B hatte den Strafantrag gestellt (§§ 263 Abs. 4, 247 StGB).
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Strafantrag durch Angehörige nach dem Tod des Verletzten
A wird wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt, da sie unberechtigt Geld vom Konto ihrer später verstorbenen Lebenspartnerin E abgehoben hatte, mit der sie in häuslicher Gemeinschaft lebte. Nach Es Tod hatte ihre Mutter M form- und fristgerecht Strafantrag gestellt. Andere Angehörige hatte E nicht.
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Umfang des Strafantrags
A wird wegen Diebstahls (§ 242 StGB) von Waren (Wert: 20 Euro) in einem Kaufhaus in Tateinheit mit Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) verurteilt. Das Kaufhaus stellte auf einem mit „Diebstahls-Protokoll” überschriebenen Formular wirksam Strafantrag „wegen Diebstahls”. Darin steht auch, dass A bereits Hausverbot hatte.
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Beginn der Antragsfrist
A wird wegen einem öffentlichen Beitrag über Politiker P in einem sozialen Netzwerk wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. Dieser war drei Wochen lang online. P sah den Beitrag am Tag des Uploads, stellte aber erst drei Monate und eine Woche nach dem Upload Strafantrag.
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Eröffnungsbeschluss - Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Mangels Tatverdacht lehnt das Gericht die Eröffnung rechtskräftig ab (§ 204 StPO). Ein halbes Jahr später gesteht A die Tat. Auf eine erneuet Anklage hin eröffnet das Landgericht das Hauptverfahren (§ 203 StPO). A wird verurteilt.
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In der Anklage bezeichnete, aber nicht angeklagte Tat
A ist wegen Körperverletzung angeklagt. Im Anklagesatz wird auch das Tage vorher stattfindende Geschehen, das zur Tat führte, beschrieben. Das Gericht sieht im Vortatgeschehen eine strafbare Nötigung und verurteilt A auch wegen dieser. A geht in Revision.
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Nachtragsanklage - Entbehrlichkeit eines Einbeziehungsbeschlusses
A wird im Prozess wegen einer weiteren Tat angeklagt. Die Nachtragsanklage wird A und ihrer Verteidigerin ausgehändigt, verlesen, die Einbeziehung beantragt und zu Protokoll genommen. A stimmt zu. Ein Beschluss ergeht nicht. Die anfänglich angeklagten Taten werden eingestellt (§§ 154, 154a StPO).
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Nachtragsanklage - Fehlen eines Einbeziehungsbeschlusses
A wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen (§ 29 Abs. 1 BtMG) verurteilt. Ein Fall wurde im Wege der Nachtragsanklage eingeführt (§ 266 Abs. 1 StPO). Das Protokoll enthält zur Reaktion des Gerichts keine Angaben. A geht in Revision.
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Nachtragsanklage - Beschuldigter schweigt auf Nachtragsanklage
A wird wegen mehrfachen Betruges (§ 263 StGB) verurteilt. Einige Taten wurden durch Nachtragsanklage (§ 266 StPO) einbezogen. Laut dem Protokoll bestanden gegen die Einbeziehung „keine Bedenken“. Auf Nachfrage habe A „die Aussetzung nicht beantragt“. A rügt dies in der Revision.
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Kein Mangel der Umgrenzungsfunktion, sondern lediglich veränderte Tatmodalität
B nimmt auf einer Feier ein von A pflichtwidrig im Kühlschrank gelagertes Opioid und stirbt. A wird in der Anklage vorgeworfen, hiervon am Abend erfahren und dennoch nicht rettend eingegriffen zu haben (§§ 212 Abs. 1, 13 StGB). Wie sich herausstellt, erfuhr A von der Einnahme erst am nächsten Tag. Sie wird wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilt.
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Mangel der Umgrenzungsfunktion - Tat nicht hinreichend umschrieben
Die Anklageschrift lautete: “A versuchte im November 2015 und Anfang 2016 wiederholt einen Mitgefangenen dazu zu bringen, einen Auftragsmörder für seine Frau zu finden.” Ein ähnlicher Tatvorwurf zur selben Zeit wird A in einer anderen Anklage gemacht. Gegen seine Verurteilung legt A Revision ein.
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Sachliche Zuständigkeit - Die Strafgewalt des Strafrichters
A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) vor dem Strafrichter angeklagt. Im Verfahren stellt sich heraus, dass zugleich eine lebensgefährdende Behandlung vorlag (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Er wird zu zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. A rügt mit der Revision, das Schöffengericht sei zuständig gewesen.
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Einführungsfall: Formwirksamkeit eines Online-Strafantrags
A beleidigt den Mitarbeiter M des Jobcenters (§ 185 StGB). Ms Dienstvorgesetzte D stellt elektronisch Strafantrag bei der „Onlinewache“ der Polizei. Sie muss zur Identifizierung ihre Personalausweisnummer angeben. A wird verurteilt und will sich mit der Revision wehren.
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Strafklageverbauch - in sachlicher Hinsicht
A wird wegen schwerer Körperverletzung an O rechtskräftig verurteilt. Später stellt sich heraus, dass A ihr Opfer O während der Körperverletzungshandlung auch übelst beschimpft hat. Staatsanwältin S will A auch noch wegen der Beleidigung „dran kriegen“.