Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung (Einführungsfall)
A wird wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. Die Geschädigte G äußerte bei der Polizei, es sei ihr egal, ob A bestraft werde. Dabei bleibt sie bis zum Ablauf der Strafantragsfrist (§ 77b StGB). Staatsanwalt S klagte trotzdem an, weil „As Verhalten nicht ungestraft bleiben könne“.
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Zulässigkeit der Berufung - Wirksames Rechtsmittel des Gegners
Das Schöffengericht verurteilt A wegen Geldfälschung (§ 146 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil legt A verspätet Berufung ein. Auf die wirksame Berufung der Staatsanwaltschaft wird die Strafe auf zwei Jahre erhöht. A legt Revision ein.
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Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO)
A wird wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt (§ 229 StGB) und geht in Berufung. Die Staatsanwaltschaft schließt sich nicht an. Das Berufungsgericht hebt das Urteil auf und verurteilt A wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu einer höheren Strafe.
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Beschränkung der Berufung
A wird zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legt Berufung ein und beschränkt sie auf die Bemessung der Tagessatzhöhe (§ 318 StPO). Das Berufungsgericht erachtet die Beschränkung als zulässig, bestätigt das Urteil aber. Die Staatsanwaltschaft geht in Revision.
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Zulässigkeit der Berufung
A wird zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Das Urteil wird in As Anwesenheit verkündet. Einen Monat später legt A Berufung ein. Das Berufungsgericht spricht A frei. Die Staatsanwaltschaft geht in Revision.
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Einführungsfall Strafverfolgungsverjährung
A bietet Bürgermeister B am 15.04.2010 Geld, damit B für die Stadt einen Vertrag mit As Firma schließt. Dies geschieht nach Zahlung am 30.04.2010. A wird am 20.04.2015 angeklagt und am 15.05.2015 wegen minder schweren Falles der Bestechung (§ 334 Abs. 1 S. 2 StGB) verurteilt.
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Strafklageverbrauch nach Teileinstellung, § 154a StPO
A wird wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250, 26 StGB) in Tateinheit mit Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) angeklagt. Im Prozess stellte das Gericht die Bedrohung „nach § 154 Abs. 2 StPO" vorläufig im Hinblick auf die wegen der Anstiftung zu erwartende Strafe ein. Später verurteilt es dann A wegen der Anstiftung.
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Ersetzen des Strafantrags durch das besondere öffentlichen Interesses
A wird wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) angeklagt. Es stellt sich heraus, dass nur eine einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) verwirklicht hat. A wird auf entsprechenden Antrag der Staatsanwältin verurteilt. Ein Strafantrag des Verletzten lag nicht vor.
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Vertretung beim Strafantrag durch unzuständigen Betreuer
A wird wegen Computerbetrugs (§ 263a StGB) verurteilt, da er unberechtigt Geld vom Konto seiner geschäftsunfähigen Mutter abhob. Deren für die Gesundheits- und Vermögenssorge, nicht aber die Personensorge bestellte Betreuerin B hatte den Strafantrag gestellt (§§ 263 Abs. 4, 247 StGB).
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Strafantrag durch Angehörige nach dem Tod des Verletzten
A wird wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt, da sie unberechtigt Geld vom Konto ihrer später verstorbenen Lebenspartnerin E abgehoben hatte, mit der sie in häuslicher Gemeinschaft lebte. Nach Es Tod hatte ihre Mutter M inhaltlich wirksam und fristgerecht Strafantrag gestellt. Andere Angehörige hatte E nicht.
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Eröffnungsbeschluss - Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Mangels Tatverdacht lehnt das Gericht die Eröffnung rechtskräftig ab (§ 204 StPO). Ein halbes Jahr später gesteht A die Tat. Auf eine erneute Anklage hin eröffnet das Landgericht das Hauptverfahren (§ 203 StPO). A wird verurteilt.
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Kein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss
Gegen A wird ein Haftbefehl erlassen. Bereits im Haftprüfungstermin setzt das Gericht laut Protokoll Termin zur Hauptverhandlung fest und hört A zur Anklage an, bevor es den dringenden Tatverdacht bejaht. Ein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO) ergeht im weiteren Prozess nicht mehr. A legt gegen seine spätere Verurteilung Revision ein.
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Nachtragsanklage - Entbehrlichkeit eines Einbeziehungsbeschlusses
A wird im Prozess wegen einer weiteren Tat angeklagt. Die Nachtragsanklage wird A und ihrer Verteidigerin ausgehändigt, verlesen, die Einbeziehung beantragt und zu Protokoll genommen. A stimmt zu. Ein Beschluss ergeht nicht. Die anfänglich angeklagten Taten werden eingestellt (§§ 154, 154a StPO).
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Nachtragsanklage - Fehlen eines Einbeziehungsbeschlusses
A wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen (§ 29 Abs. 1 BtMG) verurteilt. Ein Fall wurde im Wege der Nachtragsanklage eingeführt (§ 266 Abs. 1 StPO). Das Protokoll enthält zur Reaktion des Gerichts keine Angaben. A geht in Revision.
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Nachtragsanklage - Beschuldigter schweigt auf Nachtragsanklage
A wird wegen mehrfachen Betruges (§ 263 StGB) verurteilt. Einige Taten wurden durch Nachtragsanklage (§ 266 StPO) einbezogen. Laut dem Protokoll bestanden gegen die Einbeziehung „keine Bedenken“. Auf Nachfrage habe A „die Aussetzung nicht beantragt“. A rügt dies in der Revision.
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Kein Mangel der Umgrenzungsfunktion, sondern lediglich veränderte Tatmodalität
B nimmt auf einer Feier ein von A pflichtwidrig im Kühlschrank gelagertes Opioid und stirbt. A wird in der Anklage vorgeworfen, hiervon am Abend erfahren und dennoch nicht rettend eingegriffen zu haben (§§ 212 Abs. 1, 13 StGB). Wie sich herausstellt, erfuhr A von der Einnahme erst am nächsten Tag. Sie wird wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilt.
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Mangel der Umgrenzungsfunktion - Tat nicht hinreichend umschrieben
Die Anklageschrift lautete: „A versuchte im November 2015 und Anfang 2016 wiederholt, einen Mitgefangenen dazu zu bringen, einen Auftragsmörder für seine Frau zu finden.“ Ein ähnlicher Tatvorwurf zur selben Zeit wird A in einer anderen Anklage gemacht. Gegen seine Verurteilung legt A Revision ein.
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Sachliche Zuständigkeit - Die Strafgewalt des Strafrichters
A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) vor dem Strafrichter angeklagt. Im Verfahren stellt sich heraus, dass zugleich eine lebensgefährdende Behandlung vorlag (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Er wird zu zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. A rügt mit der Revision, das Schöffengericht sei zuständig gewesen.
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Strafklageverbrauch - in persönlicher Hinsicht
Die auf frischer Tat betroffene B weist sich mit den Papieren ihrer verstorbenen Schwester aus, nennt aber ihre eigene Adresse. Ihr wird ein Strafbefehl zugestellt, gegen den sie auch keinen Einspruch einlegt.