Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung (Einführungsfall)
A wird wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. Die Geschädigte G äußerte bei der Polizei, es sei ihr egal, ob A bestraft werde. Dabei bleibt sie bis zum Ablauf der Strafantragsfrist (§ 77b StGB). Staatsanwalt S klagte trotzdem an, weil „As Verhalten nicht ungestraft bleiben könne“.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Zulässigkeit der Berufung - Wirksames Rechtsmittel des Gegners
Das Schöffengericht verurteilt A wegen Geldfälschung (§ 146 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil legt A verspätet Berufung ein. Auf die wirksame Berufung der Staatsanwaltschaft wird die Strafe auf zwei Jahre erhöht. A legt Revision ein.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO)
A wird wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt (§ 229 StGB) und geht in Berufung. Die Staatsanwaltschaft schließt sich nicht an. Das Berufungsgericht hebt das Urteil auf und verurteilt A wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu einer höheren Strafe.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Strafklageverbrauch nach Teileinstellung, § 154a StPO
A wird wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250, 26 StGB) in Tateinheit mit Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) angeklagt. Im Prozess stellte das Gericht die Bedrohung „nach § 154 Abs. 2 StPO" vorläufig im Hinblick auf die wegen der Anstiftung zu erwartende Strafe ein. Später verurteilt es dann A wegen der Anstiftung.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Strafklageverbrauch nach Einstellung gegen Auflage, § 153a StPO
Der Anklagevorwurf des § 315c Abs. 1 StGB gegen A wegen einer in einem Auffahrunfall endenden Autofahrt wird gegen Auflage eingestellt (§ 153a Abs. 2 StPO). Obwohl A die Auflage erfüllt, wird er später wegen des unmittelbar darauffolgenden Entfernens vom Unfallort verurteilt (§ 142 StGB).
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Ersetzen des Strafantrags durch das besondere öffentlichen Interesses
A wird wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) angeklagt. Es stellt sich heraus, dass nur eine einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) verwirklicht hat. A wird auf entsprechenden Antrag der Staatsanwältin verurteilt. Ein Strafantrag des Verletzten lag nicht vor.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Rücknahme des Strafantrags
A wird durch das Landgericht verurteilt. V hatte zunächst als Verletzter Strafantrag gestellt. Kurz danach hatte er bei der ermittelnden Polizeibeamtin angerufen und den Antrag zurückgenommen. Dies wurde in der Akte vermerkt. Nach einem Streit mit A hatte V dann erneut Strafantrag gestellt. A geht in Revision.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Vertretung beim Strafantrag durch unzuständigen Betreuer
A wird wegen Computerbetrugs (§ 263a StGB) verurteilt, da er unberechtigt Geld vom Konto seiner geschäftsunfähigen Mutter abhob. Deren für die Gesundheits- und Vermögenssorge, nicht aber die Personensorge bestellte Betreuerin B hatte den Strafantrag gestellt (§§ 263 Abs. 4, 247 StGB).
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Strafantrag durch Angehörige nach dem Tod des Verletzten
A wird wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt, da sie unberechtigt Geld vom Konto ihrer später verstorbenen Lebenspartnerin E abgehoben hatte, mit der sie in häuslicher Gemeinschaft lebte. Nach Es Tod hatte ihre Mutter M inhaltlich wirksam und fristgerecht Strafantrag gestellt. Andere Angehörige hatte E nicht.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Umfang des Strafantrags
A wird wegen Diebstahls (§ 242 StGB) von Waren (Wert: 20 Euro) in einem Kaufhaus in Tateinheit mit Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) verurteilt. Das Kaufhaus stellte auf einem mit „Diebstahls-Protokoll” überschriebenen Formular wirksam Strafantrag „wegen Diebstahls”. Darin steht auch, dass A bereits Hausverbot hatte.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Beginn der Antragsfrist
A wird wegen einem öffentlichen Beitrag über Politiker P in einem sozialen Netzwerk wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. Dieser war drei Wochen lang online. P sah den Beitrag am Tag des Uploads, stellte aber erst drei Monate und eine Woche nach dem Upload Strafantrag.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Eröffnungsbeschluss - Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Mangels Tatverdacht lehnt das Gericht die Eröffnung rechtskräftig ab (§ 204 StPO). Ein halbes Jahr später gesteht A die Tat. Auf eine erneuet Anklage hin eröffnet das Landgericht das Hauptverfahren (§ 203 StPO). A wird verurteilt.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Kein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss
Gegen A wird ein Haftbefehl erlassen. Bereits im Haftprüfungstermin setzt das Gericht laut Protokoll Termin zur Hauptverhandlung fest und hört A zur Anklage an, bevor es den dringenden Tatverdacht bejaht. Ein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO) ergeht im weiteren Prozess nicht mehr. A legt gegen seine spätere Verurteilung Revision ein.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
In der Anklage bezeichnete, aber nicht angeklagte Tat
A ist wegen Körperverletzung angeklagt. Im Anklagesatz wird auch das Tage vorher stattfindende Geschehen, das zur Tat führte, beschrieben. Das Gericht sieht im Vortatgeschehen eine strafbare Nötigung und verurteilt A auch wegen dieser. A geht in Revision.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Nachtragsanklage - Entbehrlichkeit eines Einbeziehungsbeschlusses
A wird im Prozess wegen einer weiteren Tat angeklagt. Die Nachtragsanklage wird A und ihrer Verteidigerin ausgehändigt, verlesen, die Einbeziehung beantragt und zu Protokoll genommen. A stimmt zu. Ein Beschluss ergeht nicht. Die anfänglich angeklagten Taten werden eingestellt (§§ 154, 154a StPO).
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Nachtragsanklage - Fehlen eines Einbeziehungsbeschlusses
A wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen (§ 29 Abs. 1 BtMG) verurteilt. Ein Fall wurde im Wege der Nachtragsanklage eingeführt (§ 266 Abs. 1 StPO). Das Protokoll enthält zur Reaktion des Gerichts keine Angaben. A geht in Revision.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Nachtragsanklage - Beschuldigter schweigt auf Nachtragsanklage
A wird wegen mehrfachen Betruges (§ 263 StGB) verurteilt. Einige Taten wurden durch Nachtragsanklage (§ 266 StPO) einbezogen. Laut dem Protokoll bestanden gegen die Einbeziehung „keine Bedenken“. Auf Nachfrage habe A „die Aussetzung nicht beantragt“. A rügt dies in der Revision.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Kein Mangel der Umgrenzungsfunktion, sondern lediglich veränderte Tatmodalität
B nimmt auf einer Feier ein von A pflichtwidrig im Kühlschrank gelagertes Opioid und stirbt. A wird in der Anklage vorgeworfen, hiervon am Abend erfahren und dennoch nicht rettend eingegriffen zu haben (§§ 212 Abs. 1, 13 StGB). Wie sich herausstellt, erfuhr A von der Einnahme erst am nächsten Tag. Sie wird wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilt.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Sachliche Zuständigkeit - Die Strafgewalt des Strafrichters
A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) vor dem Strafrichter angeklagt. Im Verfahren stellt sich heraus, dass zugleich eine lebensgefährdende Behandlung vorlag (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Er wird zu zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. A rügt mit der Revision, das Schöffengericht sei zuständig gewesen.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die StA-Klausur im Assessorexamen
Strafklageverbauch - in sachlicher Hinsicht
A wird wegen schwerer Körperverletzung an O rechtskräftig verurteilt. Später stellt sich heraus, dass A ihr Opfer O während der Körperverletzungshandlung auch übelst beschimpft hat. Staatsanwältin S will A auch noch wegen der Beleidigung „dran kriegen“.