
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Spätere Erstattung durch Dritte (zB Versicherung)
H schickt O eine Mail, in der er sich als Mitarbeiter von Os Bank ausgibt. Darin behauptet er, O habe offene Gebühren in Höhe von € 170, die er bezahlen müsse. O überweist das Geld und bemerkt die Täuschung zu spät. Seine Versicherung erstattet ihm die € 170.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht
Klassiker im Strafrecht: Die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug - Jurafuchs
Der BGH beschäftigt sich hier erneut mit einem Klassiker im Strafrecht: der Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Betrug. Maßgeblich kommt es auch hier auf die Gewahrsamslockerung an. Eine Vermögensverfügung im Sinne eines Betrugs liege hingegen vor, wenn der Getäuschte aufgrund freier, nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will. Ein Diebstahl liege hingegen vor, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder zu erleichtern.
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Sachbetrug: Identität des Tatobjekts
T besucht seinen Freund O. T behauptet wahrheitswidrig, dass er seine AirPods letztens bei O vergessen habe. Daraufhin gibt der gutgläubige O seine eigenen AirPods dem T in der Annahme, es handele sich dabei um Ts AirPods.

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Bereicherungsabsicht beim Betrug: Vermögensvorteil als notwendiges Zwischenziel genügt
Um D zu ärgern, bestellt T 50 Pizzen im Namen des D bei P. T selbst ist weder willens, noch fähig diese zu bezahlen. D verweigert bei Lieferung die Annahme, weil er nichts bestellt habe.

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Zweckverfehlung (Spenden-, Bettel- und Schenkungsbetrug)
Tanja (T) ist knapp bei Kasse. Sie gibt gegenüber ihrer Freundin Olga (O) vor, sie müsse ihre Klarna-Schulden iHv €3.000 bezahlen. Daraufhin überweist O auf Ts Konto €3.000. In Wahrheit hat T keine Schulden bei Klarna, sondern fliegt von den €3.000 nach Thailand.

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Vermögensbegriff – Erwerbs und Gewinnaussichten
T gehört ein Pferd samt Abstammungsurkunde. Als der Gerichtsvollzieher G das Pferd pfändet, fragt er T, ob er eine Abstammungsurkunde hätte. T verneint dies. Daraufhin wird das Pferd für €3.000 verkauft. Mit Abstammungsurkunde hätte ein deutlich höherer Erlös erzielt werden können.