Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Spätere Erstattung durch Dritte (zB Versicherung)
H schickt O eine Mail, in der er sich als Mitarbeiter von Os Bank ausgibt. Darin behauptet er, O habe offene Gebühren in Höhe von € 170, die er bezahlen müsse. O überweist das Geld und bemerkt die Täuschung zu spät. Seine Versicherung erstattet ihm die € 170.
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Klassiker im Strafrecht: Die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug - Jurafuchs
Der BGH beschäftigt sich hier erneut mit einem Klassiker im Strafrecht: der Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Betrug. Maßgeblich kommt es auch hier auf die Gewahrsamslockerung an. Eine Vermögensverfügung im Sinne eines Betrugs liege hingegen vor, wenn der Getäuschte aufgrund freier, nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will. Ein Diebstahl liege hingegen vor, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder zu erleichtern.
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Abgrenzung Trickdiebstahl Sachbetrug
A veranlasst K dazu, ihm Ks Handy für ein Telefonat zu überlassen. K übergibt es A in der von diesem hervorgerufenen Annahme, das Handy danach zurückzuerhalten. Nach dem Telefonat steckt A es – wie von Anfang an geplant – ein und geht weg. K bittet ihn mehrfach, es zurückzugeben. A, körperlich überlegen, reagiert nicht und macht K deutlich, er solle besser gehen. K gibt daher sein Herausgabeverlangen auf.
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Prinzip der Gesamtsaldierung
A lässt sich zur Finanzierung eines Hauskaufs ein Darlehen der S-Bank in Höhe von 800.000 Euro in Vertretung seiner Mutter gewähren. Zur Vortäuschung der Bonität gibt er unzutreffend an, diese sei als Steuerberaterin tätig. Als Sicherheit für die S-Bank wurde für das Grundstück in der „H-Straße“ eine Grundschuld in Höhe von 800.000 Euro vereinbart und im Grundbuch eingetragen.
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Vermögensbegriff 2
A kauft Drogen bei B. A täuscht dabei seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit vor, und gibt an, nach Erhalt der Ware zu zahlen. Daher unterlässt B die Geltendmachung seines "Anspruchs" Zug-um-Zug. Nach dem Erhalt der Ware macht sich A wie geplant, ohne zu zahlen, aus dem Staub.
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Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle – Keine Beobachtung durch Tankwart
T tankt an der Selbstbedienungstankstelle des O. T hat nicht vor, seine Tankfüllung zu zahlen. Vielmehr möchte er nach dem Tankvorgang unbemerkt verschwinden. T rechnet aber damit, von O, der in der Tankstelle am Kassenautomaten sitzt, beobachtet zu werden. Jedoch ist O gerade abgelenkt und bemerkt den Tankvorgang des T überhaupt nicht. T fährt nach dem Tanken einfach davon.
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Sozialhilfebetrug – Täuschung durch Unterlassen
A wurde arbeitslos und bezog berechtigterweise Arbeitslosengeld II. Ihm war bekannt, dass er gesetzlich verpflichtet ist (§ 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I), Veränderungen in seinen Vermögensverhältnissen unverzüglich gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Als er ein Jahr später eine neue Arbeitsstelle fand, teilte er dies der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Agentur für Arbeit nicht mit. Er erhielt weiter Arbeitslosenhilfe, ohne dazu berechtigt zu sein.