SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Staatsanwaltsklausur
Unzulässige Einwirkung auf Beschuldigten
Gegen B besteht der Anfangsverdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in geringen Mengen. B wird von einem verdeckten Ermittler angesprochen, ob er 3kg Kokain beschaffen könne. Als B nicht sofort liefert, erhöht V den Druck durch wiederholtes Nachfragen. Beim Liefertermin wird B festgenommen.
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Beschlagnahme von Tagebüchern
Das beim Beschuldigten B gefundene Tagebuch wird ordnungsgemäß beschlagnahmt. Im Tagebuch hat B notiert, wie er O grausam getötet hat. Nun soll der Tagebucheintrag durch Verlesung als Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
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Beschlagnahmeverbot § 148 StPO
Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten B wird ein Brief seiner Verteidigerin V gefunden. Dieses Schreiben hat V an B zum Zwecke dessen Verteidigung gesandt. Das Schreiben wird beschlagnahmt.
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Durchsuchung beim Beschuldigten III
Polizeibeamter P beschließt um 19 Uhr die Wohnung des wegen Drogenhandels verdächtigten B zu durchsuchen. Erst als um 20:45 Uhr polizeiliche Verstärkung eintrifft, kontaktiert P den zuständigen Staatsanwalt S. Da der nur bis 21 Uhr eingerichtete richterliche Notdienst nun nicht mehr rechtzeitig erreicht werden kann, ordnet S selbst die Durchsuchung an.
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Zeugnisverweigerung erst im Prozess - Urkunden, die ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge übergeben hat
Beschuldigter B ist verdächtig, sein Schulzeugnis gefälscht zu haben. Seine Mutter M wird als Zeugin vernommen und übergibt den Vernehmungsbeamten das Originalzeugnis des B, welches sie zuhause gefunden hat. Dies bereut M nunmehr und verweigert in der Hauptverhandlung ihre Aussage.
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Minderjährige (§ 52 Abs. 2 ZPO)
Opa O ist Beschuldigter in einem Strafverfahren. Sein 17-jähriger Enkel E, der kurz vor seinem Abitur steht, soll im Verfahren als Zeuge vernommen werden. E weiß, dass seine Aussage für die Verurteilung des O von Bedeutung ist. E sagt aus. Es Mutter M hat der Vernehmung widersprochen.
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Verbotene Vernehmungsmethoden - Täuschung (tatsächlich)
Beschuldigter B wird vom Polizeibeamten P vernommen. P spiegelt B vor, sein Mittäter M habe schon umfassend gestanden und B schwer belastet. P will B so zu einer geständigen Einlassung bewegen. B lässt sich daraufhin geständig ein.
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Verbotene Vernehmungsmethoden - Täuschung (rechtlich)
Beschuldigter B wird vom Polizeibeamten P vernommen. P denkt fälschlich, dass ein Schweigen gegen einen Beschuldigten verwendet werden kann und weist B darauf hin. B lässt sich deshalb geständig ein.
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Verbotene Vernehmungsmethoden - Ermüdung
Beschuldigter B wird von Polizeibeamten P auf der Polizeiwache vernommen. Die Vernehmung dauert mehrere Stunden an. Mittlerweile ist es später Abend und B gähnt immer häufiger, was P auch auffällt. Dennoch setzt P die Vernehmung fort.
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Belehrungsfehler bei vorläufiger Festnahme
Beschuldigter B wird vorläufig von Polizeibeamtin P festgenommen. Auf der Fahrt zur Polizeiwache, wo B vernommen werden sollte, macht B ungefragt und ohne vorherige Belehrung über sein Schweigerecht selbstbelastende Angaben.
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Drittwirkung einer fehlenden Belehrung
B und M sind eines gemeinschaftlichen Diebstahls verdächtig. B wird vor ihrer polizeilichen Vernehmung nicht über ihr Schweigerecht belehrt. B räumt die gemeinschaftliche Tatbegehung umfassend ein.
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Beschuldigte kannte ihr Schweigerecht
Strafverteidigerin V ist so wütend über einen verlorenen Prozess, dass sie den Briefkasten des Gerichts beschädigt. Da ein Anfangsverdacht der Sachbeschädigung besteht, vernimmt Polizist P die V auf der Polizeiwache. Eine Belehrung über ihr Schweigerecht erfolgte zuvor nicht.
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Beschuldigter zunächst als Zeuge und ohne Belehrung vernommen, später schweigt er
O wird tot aufgefunden. Die Polizeibeamten trafen am Tatort auf B. Ein Tatmotiv des B ist zunächst nicht bekannt, sodass sich aus seiner Anwesenheit zwar ein gewisser, aber kein konkreter Tatverdacht besteht. B wird als Zeuge vernommen. Erst später verdichtete sich der Verdacht gegen B.
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Strafklageverbauch - in sachlicher Hinsicht
A wird wegen schwerer Körperverletzung an O rechtskräftig verurteilt. Später stellt sich heraus, dass A ihr Opfer O während der Körperverletzungshandlung auch übelst beschimpft hat. Staatsanwältin S will A auch noch wegen der Beleidigung „dran kriegen“.