Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die StA-Klausur im Assessorexamen
Unzulässige Einwirkung auf Beschuldigten
Gegen B besteht der Anfangsverdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in geringen Mengen. B wird von einem verdeckten Ermittler angesprochen, ob er 3kg Kokain beschaffen könne. Als B nicht sofort liefert, erhöht V den Druck durch wiederholtes Nachfragen. Beim Liefertermin wird B festgenommen.
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Lauschangriff in Wohnung
B wird aufgrund bestimmter Tatsachen verdächtigt, einen Betrug begangen zu haben. Der zuständige Richter ordnet auf Antrag des ermittelnden Staatsanwalts eine akustische Wohnraumüberwachung an.
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Beschlagnahme von Tagebüchern
Das beim Beschuldigten B gefundene Tagebuch wird ordnungsgemäß beschlagnahmt. Im Tagebuch hat B notiert, wie er O grausam getötet hat. Nun soll der Tagebucheintrag durch Verlesung als Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
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Beschlagnahmeverbot § 148 StPO
Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten B wird ein Brief seiner Verteidigerin V gefunden. Dieses Schreiben hat V an B zum Zwecke dessen Verteidigung gesandt. Das Schreiben wird beschlagnahmt.
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Beschlagnahme (§§ 94 ff.)
B ist des Totschlags verdächtig. Staatsanwalt S ordnet unter berechtigter Inanspruchnahme seiner Eilkompetenz die Beschlagnahme der in der Wohnung des B gefundenen Tatwaffe an. B widerspricht der Beschlagnahme ausdrücklich. Eine richterliche Bestätigung holt S nicht ein.
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Ausnahme vom Verwertungsverbot - Zustimmung zur Verwertung
Zeugin Z hat in einer früheren polizeilichen Vernehmung ausgesagt. Erst in der Hauptverhandlung macht sie für die Zukunft von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und verweigert die Aussage. Gleichzeitig willigt sie nach entsprechender Belehrung in die Verwertung ihrer früheren Aussagen ein.
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Auskunftsverweigerung erst im Prozess
Zeuge Z wird im Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte B vernommen. Trotz Belehrung, dass er keine sich selbst belastenden Aussagen treffen muss (§ 55 StPO), sagt Z aus und belastet sich und B. Erst in der Hauptverhandlung beruft er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht.
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Zeugnisverweigerung erst im Prozess - Urkunden, die ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge übergeben hat
Beschuldigter B ist verdächtig, sein Schulzeugnis gefälscht zu haben. Seine Mutter M wird als Zeugin vernommen und übergibt den Vernehmungsbeamten das Originalzeugnis des B, welches sie zuhause gefunden hat. Dies bereut M nunmehr und verweigert in der Hauptverhandlung ihre Aussage.
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Zeugnisverweigerung erst im Prozess -informatorische Befragung
Zeugin Z wurde unmittelbar nach der Tat polizeilich informatorisch befragt. Zuvor wurde sie über ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO belehrt. Z sagt dennoch aus. Später überlegt sie es sich anders und verweigert in der Hauptverhandlung die Aussage.
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Zeugnisverweigerung erst im Prozess - schriftliche Mitteilungen und Erklärungen
Im Ermittlungsverfahren gegen B wegen Körperverletzung zum Nachteil ihres Ehemannes E legte E bei seiner Zeugenvernehmung einen Brief vor, den er am Tattag an B geschrieben hat. Er enthält Angaben, die B erheblich belasten. E nimmt während seiner Vernehmung mehrfach Bezug auf einzelne Passagen des Briefs. In der Hauptverhandlung hat es sich E anders überlegt und verweigert seine Aussage.
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Minderjährige (§ 52 Abs. 2 ZPO)
Opa O ist Beschuldigter in einem Strafverfahren. Sein 17-jähriger Enkel E, der kurz vor seinem Abitur steht, soll im Verfahren als Zeuge vernommen werden. E weiß, dass seine Aussage für die Verurteilung des O von Bedeutung ist. E sagt aus. Es Mutter M hat der Vernehmung widersprochen.
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Führt der Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 55 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot?
Um künftig keine Fehler mehr zu machen, ruft sich Polizeianwärter P noch einmal ins Gedächtnis, was er bei der Zeugenvernehmung neben der Belehrung nach § 57 StPO noch beachten muss.
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Belehrungspflicht von Zeugen (§ 57 StPO)
Polizeianwärter Paul führt seine erste Zeugenvernehmung durch. Aufgrund seiner Aufregung belehrt P den Zeugen Z zwar über die Wahrheitspflicht. P vergisst aber, Z über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Aussage aufzuklären. Z belastet den Beschuldigten B erheblich.
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Fortwirkung des Verwertungsverbots bei unterlassener qualifizierter Belehrung?
B wurde nicht über sein Schweigerecht belehrt. Vor einer erneuten Vernehmung wird B nun über sein Schweigerecht belehrt. B wiederholt seine früher gemachten selbstlastenden Angaben und ergänzt diese sogar noch weiter.
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wiederholte Vernehmung: Heilung bei qualifizierter Belehrung
B wurde nicht über sein Schweigerecht belehrt. Vor einer erneuten Vernehmung wird B ordnungsgemäß belehrt und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Angaben aus der früheren Vernehmung nicht verwertet werden können. B wiederholt seine früher gemachten Angaben.
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Drittwirkung einer fehlenden Belehrung
B und M sind eines gemeinschaftlichen Diebstahls verdächtig. B wird vor ihrer polizeilichen Vernehmung nicht über ihr Schweigerecht belehrt. B räumt die gemeinschaftliche Tatbegehung umfassend ein.
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Beschuldigte kannte ihr Schweigerecht
Strafverteidigerin V ist so wütend über einen verlorenen Prozess, dass sie den Briefkasten des Gerichts beschädigt. Da ein Anfangsverdacht der Sachbeschädigung besteht, vernimmt Polizist P die V auf der Polizeiwache. Eine Belehrung über ihr Schweigerecht erfolgte zuvor nicht.
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Beschuldigter zunächst als Zeuge und ohne Belehrung vernommen, später schweigt er
O wird tot aufgefunden. Die Polizeibeamten trafen am Tatort auf B. Ein Tatmotiv des B ist zunächst nicht bekannt, sodass sich aus seiner Anwesenheit zwar ein gewisser, aber kein konkreter Tatverdacht besteht. B wird als Zeuge vernommen. Erst später verdichtete sich der Verdacht gegen B.
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Strafklageverbauch - in sachlicher Hinsicht
A wird wegen schwerer Körperverletzung an O rechtskräftig verurteilt. Später stellt sich heraus, dass A ihr Opfer O während der Körperverletzungshandlung auch übelst beschimpft hat. Staatsanwältin S will A auch noch wegen der Beleidigung „dran kriegen“.