Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die StA-Klausur im Assessorexamen
Unzulässige Einwirkung auf Beschuldigten
Gegen B besteht der Anfangsverdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in geringen Mengen. B wird von einem verdeckten Ermittler angesprochen, ob er 3kg Kokain beschaffen könne. Als B nicht sofort liefert, erhöht V den Druck durch wiederholtes Nachfragen. Beim Liefertermin wird B festgenommen.
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Lauschangriff außerhalb von Wohnungen
B ist eines Totschlags verdächtig. Der ermittelnde Staatsanwalt erwirkt einen Beschluss zur akustischen Überwachung von Bs Auto. Hierdurch wird ein Selbstgespräch des B in seinem Auto aufgezeichnet, in dem er sich feiert, wie er O erwürgt hat.
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Lauschangriff in Wohnung
B wird aufgrund bestimmter Tatsachen verdächtigt, einen Betrug begangen zu haben. Der zuständige Richter ordnet auf Antrag des ermittelnden Staatsanwalts eine akustische Wohnraumüberwachung an.
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TKÜ - Änderung der rechtlichen Beurteilung
B wird verdächtigt, einen Raub begangen zu haben. Daraufhin wird eine Telekommunikationsüberwachung seines Handys richterlich angeordnet. Aufgrund weiterer Ermittlungen stellt sich die Tat tatsächlich nur als Diebstahl heraus.
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Telefonüberwachung
B ist eines Raubes verdächtig, da in seiner WG die Beute aus einer Raubserie gefunden wurde. Weil anderweitige Ermittlungen aussichtslos sind, erlangt Staatsanwalt S beim zuständigen Richter einen Abhörbeschluss über Bs Handy. In einem Telefonat berichtet B über den Raub.
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Blutprobenentnahme I
B ist eines Totschlags hinreichend verdächtig. Die reuige B willigt noch am Tatort in eine Blutprobenentnahme ein. Diese dient zur Ermittlung ihrer Schuldfähigkeit. Ein richterlicher Anordnungsbeschluss erfolgt nicht.
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Beschlagnahme von Tagebüchern
Das beim Beschuldigten B gefundene Tagebuch wird ordnungsgemäß beschlagnahmt. Im Tagebuch hat B notiert, wie er O grausam getötet hat. Nun soll der Tagebucheintrag durch Verlesung als Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
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Verhältnismäßigkeit
B ist des Betruges verdächtig. Staatsanwalt S erwirkt beim Ermittlungsrichter einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. In den Geschäftsräumen des B werden Unterlagen gefunden, die als Beweismittel in Betracht kommen. B benötigt diese Unterlagen zwingend für die Betriebsfortführung.
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Verstoß gegen Beweiserhebung, aber kein Beweisverwertungsverbot (Abwägungslehre)
Dealerin D gerät um 22 Uhr in eine Polizeikontrolle. Sie flieht zu Fuß. Auf der Rückbank ihres gestohlenen Autos finden die Beamten Ds Ausweis und eine Geldkassette, in der sie Drogen vermuten. Da kein Richter mehr erreichbar ist, ordnet der zuständige Staatsanwalt S die Öffnung der Kassette an und findet Heroin.
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Durchsuchung beim Beschuldigten III
Polizeibeamter P beschließt um 19 Uhr die Wohnung des wegen Drogenhandels verdächtigten B zu durchsuchen. Erst als um 20:45 Uhr polizeiliche Verstärkung eintrifft, kontaktiert P den zuständigen Staatsanwalt S. Da der nur bis 21 Uhr eingerichtete richterliche Notdienst nun nicht mehr rechtzeitig erreicht werden kann, ordnet S selbst die Durchsuchung an.
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Durchsuchung beim Beschuldigten I
B ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verdächtig. Polizist P vermutet, dass B Drogen in seiner Wohnung lagert und will diese durchsuchen. B verweigert P den Zutritt. P betritt die Wohnung dennoch und findet einige Pakete Cannabis. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss lag vor.
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Auskunftsverweigerung erst im Prozess
Zeuge Z wird im Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte B vernommen. Trotz Belehrung, dass er keine sich selbst belastenden Aussagen treffen muss (§ 55 StPO), sagt Z aus und belastet sich und B. Erst in der Hauptverhandlung beruft er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht.
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Zeugnisverweigerung erst im Prozess -informatorische Befragung
Zeugin Z wurde unmittelbar nach der Tat polizeilich informatorisch befragt. Zuvor wurde sie über ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO belehrt. Z sagt dennoch aus. Später überlegt sie es sich anders und verweigert in der Hauptverhandlung die Aussage.
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Minderjährige (§ 52 Abs. 2 ZPO)
Opa O ist Beschuldigter in einem Strafverfahren. Sein 17-jähriger Enkel E, der kurz vor seinem Abitur steht, soll im Verfahren als Zeuge vernommen werden. E weiß, dass seine Aussage für die Verurteilung des O von Bedeutung ist. E sagt aus. Es Mutter M hat der Vernehmung widersprochen.
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Führt der Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 55 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot?
Um künftig keine Fehler mehr zu machen, ruft sich Polizeianwärter P noch einmal ins Gedächtnis, was er bei der Zeugenvernehmung neben der Belehrung nach § 57 StPO noch beachten muss.
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Zufallsfunde I
B wird verdächtigt, einen Raub begangen zu haben. Daraufhin wird eine Telekommunikationsüberwachung seines Handys richterlich angeordnet. In einem Telefonat erzählt B, dass er letztens das Haus des nervigen Nachbarn in Brand gesetzt hat. Dies hört Polizeibeamter P.
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Drittwirkung einer fehlenden Belehrung
B und M sind eines gemeinschaftlichen Diebstahls verdächtig. B wird vor ihrer polizeilichen Vernehmung nicht über ihr Schweigerecht belehrt. B räumt die gemeinschaftliche Tatbegehung umfassend ein.
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Beschuldigte kannte ihr Schweigerecht
Strafverteidigerin V ist so wütend über einen verlorenen Prozess, dass sie den Briefkasten des Gerichts beschädigt. Da ein Anfangsverdacht der Sachbeschädigung besteht, vernimmt Polizist P die V auf der Polizeiwache. Eine Belehrung über ihr Schweigerecht erfolgte zuvor nicht.
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Beschuldigter zunächst als Zeuge und ohne Belehrung vernommen, später schweigt er
O wird tot aufgefunden. Die Polizeibeamten trafen am Tatort auf B. Ein Tatmotiv des B ist zunächst nicht bekannt, sodass sich aus seiner Anwesenheit zwar ein gewisser, aber kein konkreter Tatverdacht besteht. B wird als Zeuge vernommen. Erst später verdichtete sich der Verdacht gegen B.
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Strafklageverbauch - in sachlicher Hinsicht
A wird wegen schwerer Körperverletzung an O rechtskräftig verurteilt. Später stellt sich heraus, dass A ihr Opfer O während der Körperverletzungshandlung auch übelst beschimpft hat. Staatsanwältin S will A auch noch wegen der Beleidigung „dran kriegen“.