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►Gewillkürte Prozessstandschaft Jurafuchs-Fallbeispiel
S schuldet G €2.000. G verklagt S auf Zahlung. Da G dem Z ebenfalls €2.000 schuldet, tritt er im Verlauf des Verfahrens seinen Anspruch gegen S erfüllungshalber an Z ab. G verlangt von S nun Zahlung an Z.

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Abgabe einer Willenserklärung trotz vollstreckbaren Vergleichs
K und B haben vor Gericht einen Vergleich geschlossen. Hiernach ist B verpflichtet der Grundbuchberichtigung zugunsten des K zuzustimmen. Dennoch erhebt K nun Klage gegen B auf Abgabe ebendieser Willenserklärung.

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Echte, eventuelle Klagehäufung
K hält den bei V gekauften Fernseher für mangelhaft und verlangt Nacherfüllung. Da V sich weigert, erhebt K Klage. Darin verlangt er Nacherfüllung und hilfsweise, falls er damit nicht durchdringt, Schadensersatz. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass eine Nacherfüllung unmöglich ist.
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Vorangegangenes Prozessurteil
K hat bereits einmal versucht, B zu verklagen. Die Klage ist aber abgewiesen worden, weil der Bestimmtheitsgrundsatz nicht gewahrt war (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nun hat K seine Klageschrift korrigiert und möchte erneut klagen.
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Gewillkürte Prozessstandschaft
S schuldet G €2.000. Auch G hat Schulden in dieser Höhe, und zwar bei Z. G tritt Z seinen Anspruch gegen S erfüllungshalber ab. G erhebt danach Zahlungsklage, was dem Wunsch des Z entspricht.
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Zuständigkeit am Ort der belegenen Sache
Kläger K (Wohnsitz: Berlin) und Beklagter B (Wohnsitz: Hamburg) streiten über ein Münchener Grundstück. K verlangt von B die Auflassung.
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Irrtümliche Falschbezeichnungen in Prozesshandlungen nach §§ 133, 157 BGB analog
K möchte die G-GbR auf Schadenersatz verklagen. Er ist aber unkonzentriert und schreibt fälschlicherweise in die Klageschrift „G-GmbH“. Immerhin stimmt die angegebene Adresse und die G-GbR erhält die Klage. Diese will sich dagegen zur Wehr setzen.