Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klage auf unmögliche Leistung
K verlangt klageweise Übergabe und Übereignung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) einer einzigartigen Kuckucksuhr, die B ihm verkauft hat. B behauptet, er habe die Uhr zwischenzeitlich auf dem Flohmarkt an einen Unbekannten veräußert. Als K dies mit Nichtwissen bestreitet (§ 138 Abs. 4 ZPO), bietet B jedoch keinen Beweis an.
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Abgabe einer Willenserklärung trotz vollstreckbaren Vergleichs
K und B haben vor Gericht einen Vergleich geschlossen. Hiernach ist B verpflichtet der Grundbuchberichtigung zugunsten des K zuzustimmen. Dennoch erhebt K nun Klage gegen B auf Abgabe eben dieser Willenserklärung.
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Unterlassung von Äußerungen
K verlangt klageweise Schadensersatz von B. Er behauptet, B habe vorsätzlich sein Auto beschädigt. B verlangt widerklagend die Unterlassung dieser seiner Meinung nach ehrverletzenden Behauptung.
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Veräußerung des Kaufgegenstandes durch beklagten Verkäufer
K und B haben einen Kaufvertrag über den gebrauchten Staubsauger des B geschlossen. Da B Übergabe und Übereignung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) verweigert, erhebt K Klage. Kurz darauf verkauft und übereignet B den Staubsauger jedoch an seinen Arbeitskollegen A.
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Keine objektive Klagehäufung bei bloßer Anspruchskonkurrenz
K hat Handwerker H zu sich bestellt, um seine Waschmaschine zu reparieren. Dabei lässt H jedoch aus Unachtsamkeit einen Schraubenschlüssel in Ks Waschbecken fallen, das daraufhin zerspringt (Schaden: 350€). K klagt auf Schadensersatz, gestützt auf § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB.
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Unechte, eventuelle Klagenhäufung
K ist sich sicher, dass Nachbar N Ks Rasenmäher vor einigen Wochen geklaut hat und seitdem verwendet. Er erhebt Klage. Im Hauptantrag verlangt er Herausgabe des Geräts (§ 985 BGB), hilfsweise, falls er damit durchdringt, Nutzungsersatz (§§ 990, 987 BGB). Der Hauptantrag hat Erfolg.
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Überzeugungskraft bei Zeugenaussagen IV: Glaubwürdigkeit bei persönlicher Nähe des Zeugen zu einer Partei/Sympathie-Rspr. des BGH
K und B haben einen Kaufvertrag über einen PKW geschlossen, dessen Übergabe und Übereignung K nun klageweise verlangt. B behauptet, er habe bereits an K erfüllt, was der Zeuge Z (Sohn des B), bestätigt. Zeugin X (kennt K und B nur flüchtig) sagt dagegen, das Auto stehe nach wie vor bei B.
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€5.000+Zinsen als Nebenforderung
Kläger K aus Köln verklagt den Beklagten B aus Bonn auf Kaufpreiszahlung. Sein Antrag lautet: „ (…) € 5.000 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen“.
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Vorangegangenes Prozessurteil
K hat bereits einmal versucht, B zu verklagen. Die Klage ist aber abgewiesen worden, weil der Bestimmtheitsgrundsatz nicht gewahrt war (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nun hat K seine Klageschrift korrigiert und möchte erneut klagen.
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Rechtskräftiges Zug um Zug Urteil im Vorprozess
K hat bei B ein Auto zum Preis von €12.000 erworben. Aufgrund gravierender Mängel hat er B erfolgreich auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Autos verklagt. Nun klagt B im Rahmen der Rückabwicklung auf Übergabe und Übereignung des Autos.
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Gewillkürte Prozessstandschaft
S schuldet G €2.000. Auch G hat Schulden in dieser Höhe, und zwar bei Z. G tritt Z seinen Anspruch gegen S erfüllungshalber ab. G erhebt danach Zahlungsklage, was dem Wunsch des Z entspricht.
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Gesetzliche Prozessstandschaft
S schuldet G €2.000. G verklagt S auf Zahlung. Da G dem Z ebenfalls €2.000 schuldet, tritt er im Verlauf des Verfahrens seinen Anspruch gegen S erfüllungshalber an Z ab. G verlangt von S nun Zahlung an Z.
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Zuständigkeit am Ort der belegenen Sache
Kläger K (Wohnsitz: Köln) und Beklagter B (Wohnsitz: Mainz) streiten über ein Grundstück in Frankfurt am Main. K behauptet, er sei der wahre Eigentümer und B stehe fälschlicherweise im Grundbuch (sog. Bucheigentümer). K verlangt Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB).
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Ordnungsgemäße Klageerhebung – Unbezifferter Klageantrag
B fährt in seinem Sportwagen mit 60 km/h durch die Münchener Innenstadt und kann nicht rechtzeitig bremsen, als K einen Zebrastreifen überqueren will. K wird schwer verletzt und verklagt B daraufhin auf Schmerzensgeld in Höhe von „mindestens €25.000“.
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Irrtümliche Falschbezeichnungen in Prozesshandlungen nach §§ 133, 157 BGB analog
K möchte die G-GbR auf Schadenersatz verklagen. Er ist aber unkonzentriert und schreibt fälschlicherweise in die Klageschrift „G-GmbH“. Immerhin stimmt die angegebene Adresse und die G-GbR erhält die Klage. Diese will sich dagegen zur Wehr setzen.
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Zustellungsmangel
K möchte Klage gegen B auf Zahlung von 10.000€ Schadensersatz einreichen. Versehentlich stellt das Gericht die Klage nicht B zu, sondern dessen gleichnamigem Vater V. V gibt die Klageschrift weiter an B. B rügt vor Gericht die falsche Zustellung.