Zivilrecht > Zivilprozessrecht
Ordnungsgemäße Klageerhebung – Unbezifferter Klageantrag
B fährt in seinem Sportwagen mit 60 km/h durch die Münchener Innenstadt und kann nicht rechtzeitig bremsen, als K einen Zebrastreifen überqueren will. K wird schwer verletzt und verklagt B daraufhin auf Schmerzensjurafuchs.de/jqn12g6/erlangtes-etwas-bei-einem-darlehen-der-eigenen-bank" class="underline">geld in Höhe von „mindestens € 25.000“.
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Gesetzliche Prozessstandschaft
S schuldet G €2.000. G verklagt S auf Zahlung. Da G dem Z ebenfalls €2.000 schuldet, tritt er im Verlauf des Verfahrens seinen Anspruch gegen S erfüllungshalber an Z ab. G verlangt von S nun Zahlung an Z.
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Erfüllungsort bei der Nacherfüllung
K (Wohnsitz: Karlsruhe) kauft im Laden der B-GmbH in Baden-Baden einen Drucker für ihr Homeoffice. Da er mangelhaft druckt, fordert sie B vergeblich auf, ihr einen Ersatz zu beschaffen. K will auf Nacherfüllung klagen.
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Klage auf unmögliche Leistung
K verlangt klageweise Übergabe und Übereignung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) einer einzigartigen Kuckucksuhr, die B ihm verkauft hat. B behauptet, er habe die Uhr zwischenzeitlich auf dem Flohmarkt an einen Unbekannten veräußert. Als K dies mit Nichtwissen bestreitet (§ 138 Abs. 4 ZPO), bietet B jedoch keinen Beweis an.