Straßenverkehrsdelikte, §§ 315bff, 142, 323a, 323c StGB: 67 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 67 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Straßenverkehrsdelikte, §§ 315bff, 142, 323a, 323c StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Polizistinnen erklären sich nicht zuständig bei Unglücksfall

Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

Objektiver Tatbestand: Unglücksfall iSd § 323c inkl. Fallbeispiel

In dem Fall geht es um die Definition des „Unglücksfalls“ als objektives Tatbestandsmerkmal der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB). Ob ein Unglücksfall vorliegt, richtet sich nach einer ex-Post-Betrachtung der Tatgegebenheiten. Für die Beurteilung der Strafbarkeit ist daher nicht relevant, was sich die potenziellen Täter:innen zum Tatzeitpunkt dachten, sondern ob sich auch unter Einbeziehung erst später bekannt gewordener, objektiver Gegebenheiten, ein Unglücksfall vorlag. Ist dies nicht der Fall, scheidet eine Strafbarkeit nach § 323c StGB aus. Dieser Fall zeigt den Sinn und Zweck des § 323s StGB: Es soll sichergestellt werden, dass jemand Hilfe erhält, sondern Hilfe wirklich notwendig ist. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, besteht keine Notwendigkeit einer Strafbarkeit. Dass der Täter eventuell irrig annahm, ein Unglücksfall läge vor, spielt also keine Rolle.

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Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

§ 315d Abs. 5 StGB: Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen

T nimmt an einem illegalen Straßenrennen teil. Er vertraut zwar darauf, dass niemand zu Schaden kommt, nimmt konkrete Gefährdungen aber billigend in Kauf. Da er die Kontrolle verliert, rast er in eine Menschenmenge. 20 Menschen erleiden einfache Gesundheitsschädigungen.

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Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Gefahrverwirklichungszusammenhang

Motorradfahrer T fährt (mit Gefährdungsvorsatz) auf einer Landstraße 300m unter Vollgas und einer Endgeschwindigkeit von 250 km/h auf A zu, um diesen zu erschrecken. T weicht ganz knapp vor dem Zusammenstoß aus. Kurz darauf überfährt T (ohne Gefährdungsvorsatz) den Passanten P, der unbemerkt von T die Straße überqueren wollte. P stirbt.

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Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rechtfertigender Notstand

D verletzt sich. Da T kein Handy zur Hand hat, fährt er, angestiftet von D diesen selbst ins Krankenhaus, obwohl er weiß, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig ist. Aufgrund der Rauschwirkung überfährt er beinahe die O. Eine solche Situation hatte T billigend in Kauf genommen.

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Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

§ 315b Abs. 3 StGB: Absichtsqualifikation

T erschlägt seine Ex E. Um den Verdacht von sich abzuwenden, platziert er die Leiche um 20 Uhr in einer Straßenbiegung, da er weiß, dass ihr Freund F diese auf dem Heimweg stets durchfährt. Kurz darauf kommt F und kann nur knapp ausweichen. T hatte einen Unfall gewollt.

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Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

§ 315b Abs. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination

Um O einen Denkzettel zu verpassen, durchtrennt T am Pkw der O den Bremsschlauch. Da O nicht bremsen kann, kollidiert sie mit einer Wand und erleidet Prellungen. Eigentlich wollte T ihr nur einen Schrecken einjagen.

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Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff („Pervertierung“) – Rechtsgut nicht verletzt

F und T wollen einen Versicherungsschaden an Fs Pkw herbeiführen. Dazu fährt T mit einem bei O gemieteten Pkw absichtlich auf den am Straßenrand geparkten Pkw der F auf. Am Pkw der O entsteht ein bedeutender Sachschaden.