Straßenverkehrsdelikte, §§ 315bff, 142, 323a, 323c StGB: 67 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 67 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Straßenverkehrsdelikte, §§ 315bff, 142, 323a, 323c StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Polizistinnen erklären sich nicht zuständig bei Unglücksfall

Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

Objektiver Tatbestand: Unglücksfall iSd § 323c inkl. Fallbeispiel

In dem Fall geht es um die Definition des „Unglücksfalls“ als objektives Tatbestandsmerkmal der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB). Ob ein Unglücksfall vorliegt, richtet sich nach einer ex-Post-Betrachtung der Tatgegebenheiten. Für die Beurteilung der Strafbarkeit ist daher nicht relevant, was sich die potenziellen Täter:innen zum Tatzeitpunkt dachten, sondern ob sich auch unter Einbeziehung erst später bekannt gewordener, objektiver Gegebenheiten, ein Unglücksfall vorlag. Ist dies nicht der Fall, scheidet eine Strafbarkeit nach § 323c StGB aus. Dieser Fall zeigt den Sinn und Zweck des § 323s StGB: Es soll sichergestellt werden, dass jemand Hilfe erhält, sondern Hilfe wirklich notwendig ist. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, besteht keine Notwendigkeit einer Strafbarkeit. Dass der Täter eventuell irrig annahm, ein Unglücksfall läge vor, spielt also keine Rolle.

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Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

§ 315d Abs. 5 StGB: Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen

T nimmt an einem illegalen Straßenrennen teil. Er vertraut zwar darauf, dass niemand zu Schaden kommt, nimmt konkrete Gefährdungen aber billigend in Kauf. Da er die Kontrolle verliert, rast er in eine Menschenmenge. 20 Menschen erleiden einfache Gesundheitsschädigungen.

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Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Gefahrverwirklichungszusammenhang

Motorradfahrer T fährt (mit Gefährdungsvorsatz) auf einer Landstraße 300m unter Vollgas und einer Endgeschwindigkeit von 250 km/h auf A zu, um diesen zu erschrecken. T weicht ganz knapp vor dem Zusammenstoß aus. Kurz darauf überfährt T (ohne Gefährdungsvorsatz) den Passanten P, der unbemerkt von T die Straße überqueren wollte. P stirbt.

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Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Absichtsmerkmal bei Polizeiflucht

Eine Streifenwagenbesatzung will T einer Verkehrskontrolle unterziehen. T beschleunigt seinen Pkw, um die Polizei abzuhängen. Er fährt 145 km/h (statt der erlaubten 50 km/h), überfährt eine rote Ampel und schneidet mehrere Kurven. Die Polizeibeamten geben die Verfolgung auf.

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Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rauschdrogen

T fährt Auto, obwohl er zuvor erhebliche Mengen an Rauschdrogen genossen hat. Dadurch bedingt fährt er mit überhöhter Geschwindigkeit und nutzt teils die Gegenfahrbahn. Sicherheitshalber weicht der entgegenkommende O frühzeitig aus, um einen möglichen Zusammenstoß zu vermeiden.

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Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

§ 316 StGB: Schuldunfähigkeit & a.l.i.c.

T will seinem Boss B seine Meinung sagen. Daher trinkt er sich Mut an und fährt - wie von vorneherein geplant - mit seinem Pkw zu B, obwohl er eine BAK von 3,4‰ aufweist.

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Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

§ 316 StGB: Fahrlässigkeit – Zäsur – Vorsatz

Trotz einer BAK von 1,3‰ fährt T Auto. Unterwegs hält sie die Polizei an und nimmt sie mit zur Wache. Dort weist sie die Polizei darauf hin, dass sie wegen ihrer Alkoholisierung kein Auto mehr fahren dürfe. Gleichwohl begibt sich T zu ihrem Pkw und setzt ihre Fahrt fort.