Schuldrecht AT: 55 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 55 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Schuldrecht AT für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR

§ 886 BGB – Verjährungsbeginn des gesicherten Anspruchs (BGH, Urt. v. 15.03.2024 – V ZR 224/22)

Verkäufer V und Käuferin K schließen 2004 formwirksam einen Grundstückskaufvertrag (Kaufpreis: € 200.000) und lassen eine Vormerkung zugunsten von K ins Grundbuch eintragen. K bezahlt zunächst € 80.000. Den Rest soll K nach Vs Aufforderung zahlen. Erst nach vollständiger Zahlung soll der Notar den Antrag auf Vollzug der Auflassung beim Grundbuchamt stellen.

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Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Gefährliche Weintraube - Umfang der Verkehrssicherungspflicht und Beweislastverteilung bei Sturz in Geschäftsräumen

Der vorliegende Fall ähnelt der berühmte Salatblatt-Entscheidung des BGH. Grund des Sturzes der Klägerin ist dieses Mal zwar kein Salatblatt, sondern eine Weintraube. Auch dieser Fall beschäftigt sich aber mit Verkehrssicherungspflichten in Geschäftsräumen. Da Teile des Sachverhalts unklar blieben, hatte sich der BGH zudem mit der Frage zu beschäftigen, wer denn für die Einhaltung dieser Verkehrspflicht beweisbelastet ist und knüpft dabei an seine ständige Rechtsprechung an. Der Fall enthält also alle notwendigen Zutaten für eine Examensklausur, gerade für das zweite Staatsexamen!

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Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Vorschuss für Störungsbeseitigung? - Anwendbarkeit des § 281 BGB auf § 1004 BGB („Pappelwurzel-Fall“)

Die Frage, inwieweit Vorschriften aus dem allgemeinen Schuldrecht auf dingliche Ansprüche (zB § 985 BGB, §§ 987 ff. BGB, § 1004 BGB) anwendbar sind, beschäftigt die Rechtswissenschaft bereits seit der Schaffung des BGB. In dieser Entscheidung nimmt der BGH erstmalig Stellung zu der Frage, ob ein Eigentümer bei Verletzung der Beseitigungspflicht nach § 1004 Abs. 1 BGB vom Störer Schadensersatz statt der Beseitigung (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB) verlangen kann.

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Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Partnervermittlungsvertrages

P schließt bei K mit dieser einen Partnervermittlungsvertrag. „Hauptleistungspflicht“ ist nach dem Vertragsformular die Erstellung von 21 Partnervorschlägen, verfügbar für 12 Monate. K verlangt umgehende Leistung und zahlt die Vergütung. P erstellt 21 Vorschläge. Nach 5 Tagen hat K 3 davon erhalten und erklärt den Widerruf.

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Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Gesamtschuld von Haftpflichtversicherer und gegnerischem Fahrzeughalter?

H hält ein Kfz, das er an B sicherungsübereignet hat. Laut Sicherungsvertrag ist er zu notwendigen Reparaturen verpflichtet und tritt etwaige Schadensersatzansprüche an B ab. H hat einen unaufklärbaren Verkehrsunfall mit D, sodass die Haftungsquote in diesem Verhältnis 50/50 beträgt. D’s Versicherung V zahlt 100 % des Schadens an B. V verlangt Regress von H.

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Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Widerrufsrecht bei Bürgschaft

Die B-Bank gewährt der G-GmbH am 6.6.2019 ein Darlehen über €300.000 zu einem Zinssatz von 7,5% p.a. Gleichzeitig übernimmt der Geschäftsführer und Alleingesellschafter A zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs eine selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe, wobei der Bürgschaftsvertrag in den Räumen der G-GmbH geschlossen wird. Über die Möglichkeit eines Widerrufs sprechen B und A nicht. Nachdem die G-GmbH Insolvenzantrag stellt, kündigt die B den Kredit und verlangt von A Zahlung. A erklärt daraufhin am 5.5.2020 den Widerruf seiner auf Abschluss des Bürgschaftsvertrags gerichteten Willenserklärung.

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Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Verkehrssicherungspflicht bei Glastür im Hotel

Der Salatblattfall (BGHZ 66, 51) ist ein absoluter Klassiker im BGB / Schuldrecht. Der BGH hat ihn bereits 1976 entschieden. Dennoch ist der Fall heute noch richtungsweisend. Der BGH musste sich u.a. mit der Frage auseinandersetzen, ob sich die beiden Figuren "Culpa in Contrahendo" (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) und "Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" (VSD) kombinieren lassen.