
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Sicherungserpressung 5
T lässt sich von Taxifahrer O nach Hause bringen. Da sie kein Geld dabei hat, plant sie von vornherein nicht zu zahlen. Wie geplant, überredet sie O zum Anhalten, hält ihm drohend ein Messer vor sein Gesicht und steigt ohne zu zahlen aus.

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►Sicherungserpressung Fallbeispiel mit Lösung
T bricht in das Museum ein und steckt eine wertvolle Münze in seine Tasche. Als er vor dem Gebäude vom Wächter O erwischt wird, droht er diesem mit einem empfindlichen Übel, wenn er ihn nicht gehen ließe. O lässt dies zu.

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Beisichführen eines anderen gefährlichen Werkzeugs beim Raub
T drückt Kassiererin K einen 28cm langen, spitz zulaufenden Schraubendreher an die Hüfte, um vorzutäuschen, er sei im Besitz einer Schusswaffe. Drohend fordert er Geld. Die verängstigte K bemerkt den Schraubendreher nicht, ist von Ts Auftreten aber so eingeschüchtert, dass sie T die Kasse plündern lässt.

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Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 8
O will für sich ein Wohnhaus bauen. T verlangt von O € 3.000, da er anderenfalls den Bau durch diverse Klagen massiv verlängern würde. O hat bereits einen festen Termin im Blick und ist auf diesen angewiesen, weshalb er zahlt.

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Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 4
T droht O mit Abbruch der Geschäftsbeziehung, wenn O nicht seine Preise drastisch reduziert. O ist auf die Geschäftsbeziehung besonders angewiesen, da diese einen erheblichen Teil ihres Umsatzes ausmacht.

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Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 3
T ist Journalist und möchte intime Details über das Sexualleben von O veröffentlichen. Da O berühmt ist, wäre die Veröffentlichung noch rechtlich zulässig. Vorher bietet T jedoch dem O an, ihm die durch die Veröffentlichung erwarteten Einnahmen zu überweisen. O ist dieses Vorgehen lieber und er überweist.

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Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 2
T fordert O dazu auf ihm Geld zu geben, da er sonst intime Details über das Fremdgehen von O öffentlich machen würde

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Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 1
T fordert O dazu auf, ihm €500 zu geben, da er ihn sonst wegen eines verübten Diebstahls anzeigen würde.

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Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 2
O schuldet T aus einem älteren Vertrag noch € 500. Der Anspruch ist jedoch mittlerweile verjährt, wobei O die Einrede noch nicht erhoben hat. T ist dies bekannt und er setzt die Forderung kurzerhand persönlich durch, indem er O mit einem empfindlichen Übel droht.

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Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 1
O schuldet T aus einem Vertrag noch € 500. T hat keine Lust mehr zu warten. Deshalb zwingt er O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm das Geld zu übergeben.

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Absicht stoffgleichen Vermögensvorteils
T zwingt die Ladeneigentümerin O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, dass diese den Verkauf von Rauschgift in ihren Räumen duldet.

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Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (fehlender Nutzungswille)
T und O fahren gemeinsam mit dem Auto durch die Tundra. T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm sein Handy zu überreichen. O übergibt das Handy, was T aber nur zur Seite legt, damit O keine Hilfe rufen kann. T setzt O in der Tundra aus.

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Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (Inpfandnahme)
T hat gegen O einen Anspruch auf Zahlung von € 20.000. Da er den Zivilprozess nicht abwarten möchte, bringt er O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm das Fahrzeug als Sicherheit zu übergeben.

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Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht nur auf Behältnisinhalt
T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm die getragene Tasche zu überreichen, um darin enthaltene Wertgegenstände wegzunehmen. Als T die Tasche öffnet, enthält sie jedoch nichts Wertvolles und T wirft diese achtlos weg.

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Dreieckserpressung: Fehlendes Näheverhältnis
T möchte das Auto seines Nachbarn N entwenden. Da er keine Ahnung davon hat, droht er O mit einem empfindlichen Übel, damit dieser ihm das Auto aufbricht und zu einem vereinbaren Treffpunkt fährt. O hat Angst und entwendet das Auto für T.

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Individueller Schadenseinschlag 3 - nicht einsetzbar
T zwingt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm eine Melkmaschine abzukaufen. O ist Bäuerin, aber braucht eine Melkmaschine für 10 Kühe. Die verkaufte Maschine eignet sich nur für 3 Kühe. O ist für ihren Betrieb auf eine Maschine angewiesen, kann sich aber keine weitere leisten.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht
Schlüssel als Raubmittel? - Jurafuchs
Schon der „Labellofall“ hat uns gelehrt, dass ein offensichtlich ungefährlicher Gegenstand nicht zur Überwindung des Widerstands eines Dritten genügt. Aber wie sieht es bei einem Schlüssel aus? Der Schlüssel sei keine Waffe im technischen Sinne. Dieser sei vielmehr zur Bedienung von Verschlussmechanismen und nicht als Angriffsmittel bestimmt. Auch sei ein Schlüssel nicht geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und sei somit auch kein gefährliches Werkzeug. Allerdings sei ein Schlüssel geeignet, eine Drohwirkung zu erzeugen, da er als Schlag- oder Stoßwerkzeug eingesetzt werden könne. Der Schlüssel sei deshalb ein sonstiges Werkzeug.

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Streitpunkt: Erfordernis der Vermögensverfügung
Mitarbeiterin T findet heraus, dass Chefin O mit ihrem Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst ihren Job zu verlieren, hebt O das Geld ab und gibt es T in bar.

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Drohung mit Unterlassen
T installiert auf Os Computer einen Virus, der alle Daten verschlüsselt. Beim Starten des Computers wird O eine Meldung eingeblendet, dass die Dateien erst bei Überweisung von 100 € auf ein Konto wieder nutzbar würden. O überweist. Eine Entschlüsselung der Daten erfolgt im Nachgang nicht, da T unentdeckt bleiben möchte.

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Drohung mit Gewalt gegen Dritte 4
T nimmt vor den Augen des O eine Geisel. T erklärt O, dass er ihr entweder jetzt €2.000 aushändigen könne, oder aber für den Tod der Geisel verantwortlich wäre. O möchte nicht für den Tod verantwortlich sein und gibt T das Geld.

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Nötigungsmittel Gewalt 2
T möchte von O Goldbarren erbeuten. Da er diese in Os riesiger Villa nicht finden kann, will er O dazu bringen, ihm die Goldbarren zu übergeben. T fängt an vor Os Augen mit einem Baseballschläger die Einrichtung zu zerstören. Um die wertvolle Einrichtung zu schützen, gibt O die Goldbarren freiwillig heraus.

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Einführungsfall Erpressung
Die Mitarbeiterin T findet heraus, dass ihre Chefin O mit ihrem Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung, dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst, ihren Job zu verlieren, überreicht O der T das Geld in bar.

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Tod eines Menschen: taugliches Tatopfer
T raubt O mit vorgehaltener Schusswaffe aus. Dabei kommt T aus Nervosität versehentlich an den Abzug, so dass sich ein Schuss löst. Das Geschoss prallt an einer Mauer ab und trifft so zufällig den Passanten P tödlich.

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Drohung – Gegenwärtigkeit der Gefahr
T hat es auf Os wertvolle Uhrensammlung abgesehen. Er bricht bei O ein. Da er nicht will, dass O ihn daran hindert, mit Uhren bepackt die Wohnung zu verlassen, zieht er seine Pistole und sagt ihr, dass er morgen zurückkommen und sie erschießen werde, wenn sie ihn nicht gehen lasse. Verängstigt zieht sich O zurück.
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Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
T bricht in die Wohnung der O im 6. Stock ein, um deren Wertsachen zu entwenden. Damit O keinen Widerstand leistet, schreit T diese an und sagt ihr, dass er sie aus dem Fenster werfen wird, wenn sie Gegenwehr leistet. Eingeschüchtert duldet O die Wegnahme durch T.
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Beispiel für fehlende Gewalt 2
T will Os wertvolle Uhren wegnehmen, fürchtet aber, dass dieser der Tat Widerstand entgegensetzen werde. Daher misshandelt T die Katze des O vor dessen Augen so lange, bis dieser die Wegnahme widerstandslos geschehen lässt.
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Schwerpunkt "Gewalt gegen eine Person": Sprühen eines Deo-Sprays ins Gesicht
Um Geld aus einer Ladenkasse zu entwenden, spritzt T der Kassiererin K mit einem zu diesem Zweck mitgeführten Deo-Spray aus 60 cm Entfernung gezielt in das Gesicht. Als K, wie von T beabsichtigt, infolge des "Lidschlussreflexes" die Augen schließt, entnimmt er Geldscheine aus der offenen Kasse. T entkommt mit einer Beute von 1.380 DM. Wie von T erwartet, war das Deo nach der konkreten Art seiner Verwendung ungeeignet, körperliche Beeinträchtigungen herbeizuführen.
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Gewalt gegen eine Person / Gewaltbegriff 2
T bricht hobbymäßig bei alten Leuten ein, um Wertgegenstände zu entwenden. An einem Sonntagabend steigt er beim rüstigen Rentner R durch das gekippte Fenster ein. Da R ihn bemerkt, sperrt T den R ins Badezimmer ein. Anschließend durchsucht er die Wohnung und verlässt sie Stunden später mit Uhren und Bargeld.